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§ 13 eHealthV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

2. Unterabschnitt

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin

§ 13.

(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 8 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin

  1. 1. einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie
  2. 2. einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7.

(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin

  1. 1. einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4,
  2. 2. einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 5, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) und
  3. 3. einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 5, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).

(3) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.

(4) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin

  1. 1. einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie
  2. 2. einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(5) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268305

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