§ 12a NoVAG

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2019

Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18

§ 12a.

(1) Wird ein Fahrzeug

  1. durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
  2. durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
  3. nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 104/2019)

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40218518

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