§ 12a NoVAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Abs. 1 und 2 sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 16).

§ 12a.

(1) Wird ein Fahrzeug

  1. durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
  2. durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
  3. nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40173913

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