§ 12a NoVAG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Vergütung der Abgabe bei Verbringung ins Ausland

§ 12a.

(1) Wird ein Fahrzeug, das vorübergehend im Inland verwendet wurde, nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert dann wird demjenigen, der das Fahrzeug verbringt oder liefert auf Antrag die Abgabe vom nachgewiesenen gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.

(2) Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen. Als gemeiner Wert bei der Lieferung ins Ausland gilt höchstens der Anschaffungspreis ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabe. Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro, ist der gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

(4) Voraussetzungen für die Vergütung sind:

  1. Das Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Antrages nicht im Inland zum Verkehr zugelassen.
  2. Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 im Zeitpunkt des Antrages.
  3. Für das Fahrzeug wurde keine Verminderung oder Vergütung nach § 12b gewährt.

(5) Sofern durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird, dass für das Fahrzeug keine Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 gewährt wurde, verringert sich der Vergütungsbetrag im ersten Monat ab der erstmaligen Zulassung im Inland um 16,67%. Für jeden weiteren Monat sinkt der Abzug um 0,35%.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Vergütung näher zu regeln.

Schlagworte

Umsatzsteuerabgabe

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40273780

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