Übergang von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8
Übergang von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8
§ 12.
(1) Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den §§ 5, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der auf ihrer Basis errichteten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien wirksam.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach den §§ 5, 7 und 8 erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.
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