Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
Übergang von Rechten nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a
Übergang von Rechten nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a
§ 12.
(1) Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der auf ihrer Basis errichteten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien oder physischen Infrastrukturen wirksam.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
Schlagworte
Ersitzungstitel
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40176179
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)