§ 12 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2009

Übergang von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8

Übergang von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8

§ 12.

(1) Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den §§ 5, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Kommunikationsnetzes, der Kommunikationseinrichtung oder der Kommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.

(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Anlage wirksam.

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zum Betrieb, zur Errichtung oder zur Erhaltung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.

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