Vollzugsoberbehörde
§ 12.
(1) Für die gerichtlichen Gefangenenhäuser ist der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Gefangenenhäuser liegen, Vollzugsoberbehörde.
(2) Der Vollzugsoberbehörde steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser zu.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40014471
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