§ 12.
Im Hinblick auf das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall (§ 5 Abs. 1 Z 8) hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements eine regionale Risikoanalyse vorzunehmen und Vorsorge für potenzielle, regionale Krisen unter Einbeziehung der regionalen Hilfssysteme zu treffen. Regionale Krisen sind zu reflektieren und nachweislich aufzuarbeiten. Die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen sind dabei durch die Bedienstete oder den Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu unterstützen, ihre primäre Verantwortung bei Problemen am Schulstandort tatsächlich wahrzunehmen. In der jeweiligen Bildungsdirektion ist ein Beschwerdemanagement eingerichtet, das Anfragen zentral bündelt und bearbeitet. Die Behörde hat im Eskalationsfall aktiv zu werden.
Schlagworte
Krisenmanagement
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Gesetzesnummer
20010681
Dokumentnummer
NOR40215296
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