§ 12 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2007

IV. Abschnitt

Löschmittel

§ 12.

(1) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel zur Befüllung von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ist verboten.

(2) Das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, die vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40087915

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