§ 12 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018

IV. Abschnitt

Löschmittel

§ 12.

(1) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel zur Befüllung von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ist verboten.

(2) Das Inverkehrbringen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, die vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist verboten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205071

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