§ 12.
(1) Fremden, deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder - soweit sie staatenlos sind - Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
(2) Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40046106
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)