§ 12 GVG-B

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt Abs. 3 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in dieser Fassung weiter.

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

§ 12.

(1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie Asylwerbern, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind – Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40128637

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