§ 12 GVG-B

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1991

§ 12

(1) § 12.Asylwerbern, Fremden, deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder - soweit sie staatenlos sind - Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

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