Auszahlung der Auslandszulage
§ 12
(1) § 12.Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
- 1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,
- 2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.
(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
(5) Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.
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