§ 12 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12.

(1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

  1. 1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,
  2. 2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung“).

(5) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

Schlagworte

Unterkunftszuschlag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017531

alte Dokumentnummer

N1199958394L

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