§ 12 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 12.

(1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die Teilaufgaben haben von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, auszugehen.

(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(3) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 17 Abs. 10) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124790

alte Dokumentnummer

N7199327345J

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