Pflegedienst-Chargenzulage
§ 124
§ 124. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern ..... 167,4 Euro,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für
Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und
Krankenpflege .................................. 215,4 Euro,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie
Direktoren und Direktorinnen einer Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege ................. 263,1 Euro.
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