Pflegedienst-Chargenzulage
§ 124.
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
- für Stationspfleger und Stationsschwestern 222,7 €,
- für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 287,3 €,
- für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 349,9 €.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40189561
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