Pflegedienst-Chargenzulage
§ 124
§ 124. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern ..... 178,1 Euro,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für
Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und
Krankenpflege .................................. 229,2 Euro,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie
Direktoren und Direktorinnen einer Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege ................. 279,9 Euro.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)