§ 124 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 124

§ 124. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern ..... 170,9 €,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für

Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und

Krankenpflege .................................. 219,9 €,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie

Direktoren und Direktorinnen einer Schule für

Gesundheits- und Krankenpflege ................. 268,6 €.

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