§ 120 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 120

§ 120. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 oder 6 auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.

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