Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 120.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhaberinnen und Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Teil entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40155152
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