§ 120 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 120

§ 120. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent –

10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)