§ 120 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 120.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis zur Führung von Fahrzeugen im selben Umfang berechtigt.

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