§ 11a.
(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:
- 1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
- 2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG gebührt die Einsatzmedaille bei einer Mindestdauer der jeweiligen Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen.
- 3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern der Einsatz erfolgte
- a) unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder
- b) unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten.
- 4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
Schlagworte
BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR40018786
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