§ 11 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 742/1988

2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz

§ 11.

Der Eichpflicht unterliegen

  1. 1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,
  2. 2. Thermometer und Manometer an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten, die bei der Ausübung der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden,
  3. 3. Säuglingswaagen, die in Krankenanstalten, Mutterberatungs- und Fürsorgestellen, in ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen verwendet oder bereitgehalten werden,
  4. 4. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
  5. 5. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels, einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder zur Feststellung der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
  6. 6. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden,
  7. 7. Meßgeräte, die zur Bestimmung von Schadstoffen im Rauchgas von Kesselanlagen verwendet oder bereitgehalten werden.

Schlagworte

Sterilisationsgerät, Mutterberatungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145308

alte Dokumentnummer

N9195016608J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)