Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 3d): mit Ablauf des 31.8.2004 (I. Jahrgang) mit Ablauf des 31.8.2005 (II. Jahrgang) mit Ablauf des 31.8.2006 (III. Jahrgang) mit Ablauf des 31.8.2007 (IV. Jahrgang) mit Ablauf des 31.8.2008 (V. Jahrgang)
Organisationsformen
§ 11
(1) § 11.Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
- 1. Höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,
- 2. Höhere Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft,
- 3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
- 4. Höhere Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung),
- 5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
- 6. Höhere Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie,
- 7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
- 8. Höhere Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft,
- 9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten Arten.
Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.
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