Abs. 1 Z 8 und 8a treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1.9.2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1.9. der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 35 Abs. 8).
Organisationsformen
§ 11.
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
- 1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2004)
- 3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
- 4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
- 4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,
- 5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
- 6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
- 7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
- 8. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- 8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,
Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40182214
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)