§ 11 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Abs. 1 Z 8 und 8a treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1.9.2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1.9. der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft; Abs. 1 Z 9 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1.9.2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1.9. der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 35 Abs. 8).

Organisationsformen

§ 11.

(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in

  1. 1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,
  1. 3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
  2. 4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
  3. 4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,
  4. 5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
  5. 6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
  6. 7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
  7. 8. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
  8. 8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,
  9. 9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8a genannten Arten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40182223

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