§ 11 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2003

§ 11

(1) § 11.Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden.

(2) Für die in § 12, letzter Gedankenstrich, genannte Richtlinie gilt die in Anlage 11 angeführte Übergangsfrist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)