§ 11
(1) § 11.Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden.
(2) Für die in § 12, letzter Gedankenstrich, genannte Richtlinie gilt die in Anlage 11 angeführte Übergangsfrist.
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