§ 11 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2006

§ 11

(1) § 11.Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, ausgenommen Abs. 2, dürfen noch bis 28. Februar 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es den Stoff der Referenznummer 36640 der Anlage 2 Abschnitt A betrifft, entsprechen, und vor dem 2. August 2005 abgefüllt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 35 LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.

(3) PVC-Dichtungsmaterial, das epoxidiertes Sojabohnenöl der Referenznummer 88640 des Abschnitts A der Anlage 2 gemäß den Bestimmungen der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder mit Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet wird, die vor dem 19. November 2006 abgefüllt wurden, kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf den Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff angebracht ist. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 24 LMSVG bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.

(4) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 452/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 18. November 2007 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

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