§ 11
(1) § 11.Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, ausgenommen Abs. 2, dürfen noch bis 28. Februar 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es den Stoff der Referenznummer 36640 der Anlage 2 Abschnitt A betrifft, entsprechen, und vor dem 2. August 2005 abgefüllt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 35 LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.
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