§ 11
(1) § 11.Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, sofern es sich um Deckeln, die eine Dichtung enthalten, handelt, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es die Ref.-Nrn. 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 betrifft, dürfen noch bis 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Phthalate mit den Ref.-Nrn. 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 betrifft, dürfen noch bis 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(4) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 452/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 18. November 2007 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
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