§ 11
Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2009 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 6. März 2010 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
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