Überwachungsbehörden
§ 11
(1) § 11.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) - in den Bundesländern
- 1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien,
- 2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz.
(2) Die Bundesanstalten haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.
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