§ 11 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Überwachungsbehörden

§ 11

(1) § 11.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) - in den Bundesländern

  1. 1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien,
  2. 2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz.

(2) Die Bundesanstalten haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.

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