Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
Überwachungsbehörden
§ 11.
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt‑ mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) ‑ der Behörde. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
(3) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle‑ während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind ‑ jederzeit zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
10010827
Dokumentnummer
NOR40151942
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)