§ 11 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Überwachungsbehörden

§ 11.

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) - der Behörde. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(3) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.

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