Überwachungsbehörden
§ 11
(1) § 11.Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anders festgelegt ist, in den Bundesländern
- 1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft,
- 2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie.
(2) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) - den Behörden. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
(3) Die Bundesämter haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(4) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.
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