Änderung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11.
Werden die Gehälter der Beamten der Allgemeinen Verwaltung im Rahmen einer allgemeinen Bezugserhöhung angehoben, so ändert sich die Ruhegenußermittlungsgrundlage in dem Ausmaß, in dem sie sich als Gehaltsansatz eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ändern würde. Die Bestimmung des § 5 Abs. 10 über das Höchstausmaß der Ruhegenußermittlungsgrundlage bleibt unberührt.
Schlagworte
Ruhegenuß, Versorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12114771
alte Dokumentnummer
N6199812043O
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