§ 11 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Änderung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

§ 11.

Werden die Gehälter der Beamten der Allgemeinen Verwaltung im Rahmen einer allgemeinen Bezugserhöhung angehoben, so ändert sich die Ruhegenußermittlungsgrundlage in dem Ausmaß, in dem sie sich als Gehaltsansatz eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ändern würde. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 über das Höchstausmaß der Ruhegenußermittlungsgrundlage bleibt unberührt.

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12104423

alte Dokumentnummer

N6199010799L

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