Änderung der Ruhe(Versorgungs)genüsse.
§ 11.
Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind nach den jeweiligen Bezugsansätzen zu bemessen, welche für Bundestheaterbedienstete des Dienststandes der gleichen Verwendungsgruppe gelten.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094445
alte Dokumentnummer
N6195819275R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)