Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
- 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.
Schlagworte
Ruhegenuß, Versorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12112851
alte Dokumentnummer
N6199713014I
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