4. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
§ 11.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.
(4) Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.
(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20001727
Dokumentnummer
NOR40182250
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)