§ 11 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen

§ 11.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.

(4) Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.

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