Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
§ 11.
Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen.
Schlagworte
Unterkunftszuschlag
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40010288
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