§ 11 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Ärzteliste

§ 11.

(1) Die Österreichische Ärztekammer hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Ärzteliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Verträge mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort bzw. Wohnadresse bei Ärzten gemäß § 20a öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

(2) Personen, die die gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes für die selbständige oder für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als praktische Ärzte, Fachärzte oder als Turnusärzte auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste (Abs. 1) aufgenommen werden.

(3) Erfüllt der Bewerber die für die Art der Berufsausübung gemäß § 3 vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen.

(4) Erfüllt der Bewerber die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Anmeldung ohne Verzug zu erledigen.

(6) Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundeskanzler vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(7) Jede Eintragung in die Ärzteliste ist von der Österreichischen Ärztekammer der nach dem gewählten Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug mitzuteilen.

(8) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

  1. 1. jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
  2. 2. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
  3. 3. jeder dauernde oder zeitweilige Verzicht auf die Berufsausübung (§ 33) sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
  4. 4. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des Berufssitzes (§ 19) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
  5. 5. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
  6. 6. die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
  7. 7. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 32 Abs. 5 und
  8. 8. die Bekanntgabe des ordentlichen Wohnsitzes bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 8.

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste sowie jede Änderung und Ergänzung ohne Verzug dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

(10) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Mitteilungen ist nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu bestimmen.

Schlagworte

Ordinationsgemeinschaft, Personalnachweis

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133548

alte Dokumentnummer

N8198430939J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)