ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994
Diplome und Bescheinigungen
§ 11
(1) § 11.Die österreichische Ärztekammer hat Personen, die die allgemeinen Erfordernisse (§ 3 Abs. 2), das besondere Erfordernis gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz und die Ausbildungserfordernisse (§§ 4 oder 5) erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen (§ 3 Abs. 3 Z 2) auszustellen.
(2) Die österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG darüber auszustellen, daß dieses Diplom eine Ausbildung abschließt, die dem Artikel 2 dieser Richtlinie entspricht und der im Artikel 3 der Richtlinie 75/362/EWG (ABl. Nr. 167 vom 30. Juni 1975) in der ergänzten Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Österreich angeführten Bescheinigung (Bescheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum) gleichgehalten wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat die österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)