§ 11 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Diplome und Bescheinigungen

§ 11

(1) § 11.Die österreichische Ärztekammer hat Personen, die die allgemeinen Erfordernisse (§ 3 Abs. 2), das besondere Erfordernis gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz und die Ausbildungserfordernisse (§§ 4 oder 5) erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen (§ 3 Abs. 3 Z 2) auszustellen.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG , ABl. L 165 7. 7. 1993 S. 1, in der Fassung der Beitrittsakte BGBl. Nr. 45/1995, Anhang XI.D.III.1., für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie darüber auszustellen, daß dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtlinie entspricht und einem Diplom, dessen Bezeichnung in den Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie angeführt ist, gleichgehalten wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat die österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

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