Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde
§ 118f.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigt und die die Konzessionen der Versicherungsunternehmen oder die in § 118a Abs. 1 Z 2 bis 8 angeführten Gegenstände betreffen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 7b Abs. 4 ist diese Behörde zu hören.
(3) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 1 einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 3 einem inländischen Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Sie kann diese Behörde ersuchen, gegenüber der Zweigniederlassung die gleiche Maßnahme zu treffen. Hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde gegenüber einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Anordnung entsprechend § 104a Abs. 3 Z 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a Abs. 3 Z 3 gegenüber einer inländischen Zweigniederlassung dieses Versicherungsunternehmens zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087880
alte Dokumentnummer
N5199657547J
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